BGH zu Angebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform
Das Einstellen eines zum Verkauf angebotenen Gegenstands in einer falschen Rubrik einer Online-Verkaufsplattform wie ebay ist u.U. als unwahre Angabe zu qualifizieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Urteil vom 6. Oktober 2011 zu der Frage geäußert, ob in einem solchen Einstellen in eine falsche Rubrik auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise liegt.
In dem zu entscheidenden Fall hat der BGH dies verneint, da nach Ansicht des entscheidenden Senats eine Täuschung von Verbrauchern aufgrund der Angebotsüberschrift ausgeschlossen war.
Die entsprechende Pressemitteilung des BGH stellen wir Ihnen im Anschluss im Volltext zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Internetrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 158/2011
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er "beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.
Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik "bis 5.000 km" ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: "BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**". Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.
<>Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10
LG Freiburg - Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09
OLG Karlsruhe - Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09
Karlsruhe, den 7. Oktober 2011
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