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Internetrecht - Urheberrecht - Nutzungsrechte an einem Computerraum

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

Bei Fragen zum Urheberrecht, Markenrecht und Internetrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.

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