Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg zu Entgelt-Ansprüchen der nexnet Gmbh aus Internet-by-Call-Verbindungen - Nichtigkeit der Forderungsabtretung
Mit Urteil vom 28.07.2011 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg über eine Klage der mr. nexnet GmbH - vertreten durch die Kanzlei Bussek & Mengede - entschieden, mit der Entgeltforderungen für Internet-byCall-Verbindungen aus dem Jahr 2007 geltend gemacht worden waren (Az. 18 C 153/10).
Die von der Kanzlei Bauersfeld & Partner vertretene Beklagte hatte unter anderem argumentiert, dass die Abtretung etwaiger originär in einer anderen juristischen Person - Verizon Deutschland GmbH, Avivo Internet GmbH - entstandenen Forderungen an die mr. nexnet GmbH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig wäre.
Das Gericht teilte diese Auffassung und wies die Klage ab. Es entschied damit anders als kurz zuvor das Landgericht Deggendorf in einem vergleichbaren Rechtsstreit.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat angekündigt, gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung einzulegen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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