Neues Widerrufsrecht ab 11. Juni 2010 - Gesetzesänderung tritt in Kraft
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa bei Ratenlieferungsverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlischt.
Rechtslage bis einschließlich 10. Juni 2010:
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) enthält sowohl ein Muster für die Widerrufsbelehrung als auch ein Muster für die Rückgabebelehrung. Eine Pflicht, das Muster zu verwenden, besteht jedoch nicht.
Rechtslage ab 11. Juni 2010:
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2355 - 2408 werden die bislang in BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr zum 11. Juni 2010 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr - wie dies in der Vergangenheit geschehen ist - als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz
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