Unterlassungserklärung - BGH zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrags
In vielen Fällen lassen sich Streitigkeiten über bildnisrechtliche oder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abschließend erledigen, in der Regel auf eine durch den Rechteinhaber erteilte Abmahnung hin.
Der insoweit zustande gekommene Unterlassungsvertrag kann unter bestimmten Umständen aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies kann der Fall sein bei einer nachträglichen Gesetzesänderung, durch die sich die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs ändert.
Die bloße Aufhebung einer in anderer Sache ergangenen einstweiligen Verfügung berechtigt indes nicht zur Kündigung, dies auch dann nicht, wenn die Unterlassungserklärung unter dem Eindruck dieser anderweitigen Entscheidung abgegeben wurde. Das hat der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vom März 2010 klargestellt.
Die entsprechende Pressemitteilung des BGH stellen wir Ihnen im Anschluss im Volltext zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2010
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse nicht zur Kündigung des Unterlassungsvertrages berechtigt.
Die Beklagte veröffentlichte im März 2007 einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen, der mit einem Foto der Klägerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Klägerin, die darauf hinwies, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verfügungen keinen Bestand hatten, kündigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.
Die Klägerin begehrt u. a. die Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen berechtigt die Beklagte nicht zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB) und lässt auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügungen vertraglich übernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die zur Kündigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.
Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09
Landgericht Rottweil – 1 O 70/07 – Entscheidung vom 27. Februar 2008
OLG Stuttgart – 4 U 56/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009
Karlsruhe, den 9. März 2010
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