Home Fotorecht Mitteilungen

BGH zu Geschäftspraktiken von Schulfotografen

Berufsfotografen Fotorecht Fotografie BGH Rechtsanwalt Anwalt Bildrecht BerlinBerufsfotografen sind im Rahmen ihrer freiberuflichen oder auch gewerblichen Tätigkeit selbstverständlich nicht nur den besonderen für ihre Profession geltenden Regeln unterworfen, sondern haben wie jeder andere Unternehmer auch im Rahmen der Rechtsordnung zu agieren.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte unlängst über den Fall zweier wegen Bestechung angeklagter Fotografen zu entscheiden, die Schulen abhängig von der Anzahl der fotografierten Schüler bzw. der verkauften Fotos Sachzuwendungen gewährt hatten. Die entsprechende Pressemitteilung des BGH stellen wir Ihnen im Anschluss im Volltext zur Verfügung.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

Bei Fragen zum Fotorecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.

Bauersfeld & Partner | Rechtsanwälte | Friedrichstrasse 41 | 10969 Berlin | Tel.: 030-2593262-0

Kontakt zum Anwalt

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 88/2011

Das Landgericht Hildesheim hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

Gegenstand des Verfahrens sind Fälle des Geschäftsmodells der Schulfotografie, bei dem der Fotograf der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die gefertigten Bilder an die Schüler, sammelt nicht abgenommene Aufnahmen sowie das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter.

Das Landgericht hat 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 solche Schulfoto-Aktionen durchführten. Nach seiner Auffassung honorierten die Angeklagten dabei mit den Geld- oder Sachleistungen jeweils nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Das Landgericht hat deshalb in den Zuwendungen jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zu sehen vermocht und die Angeklagten freigesprochen. Es hat sich hierbei an dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2005 – I ZR 112/03 (NJW 2006, 225) orientiert. Dieser hatte dort entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen der Fotoaktion zu erbringenden Leistungen verspreche. Er hat dies u. a. damit begründet, dass ein solches Vorgehen keine Vorteilsgewährung oder Bestechung darstelle, da es wegen der Angemessenheit der Vergütung an einem Vorteil im Sinne dieser Straftatbestände fehle.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil es schon keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in dessen Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können.

Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, so kommt ihre Strafbarkeit nach § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotoaktion angesehen werden könnte. Es ist daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch nicht von Belang, ob der Abschluss eines derartigen Vertrages schulverwaltungsrechtlich überhaupt zulässig ist und entsprechend der Ansicht des I. Zivilsenats geeignet wäre, den Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte entfallen zu lassen.

Das Landgericht Hildesheim wird daher über den Vorwurf gegen die Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden müssen.

Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10

LG Hildesheim - Urteil vom 11. Mai 2010 – 16 KLs 4252 Js 103632/04

Karlsruhe, den 26. Mai 2011

Neuere Artikel:
Vorige Artikel:
 
Fotorecht Aktuelles
Fotorecht-MitteilungenOrdnungsmittel bei Nichtbeachtung einer einstweiligen Verfügung
14.05.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Auf eine ergangene und zugestellte einstweilige Verfügung nicht zu reagieren, ist ausgesprochen gefährlich und keinem Unterlassungsschuldner anzuraten. Unterlässt nämlich ein Unterlassungsschuldner trotz e [ ... ]


Fotografie von PersonenUrheberrechtliche Zitierfreiheit und das Recht am eigenen Bild
09.05.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Das Urheberrecht gestattet es, Textwerke wie Presseartikel in bestimmten Grenzen in eigenen Beiträgen zu zitieren. Bei Zitaten im Internet geschieht das in der Praxis häufig durch die gegebenenfalls auszugswe [ ... ]


Fotorecht-EntscheidungenBGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen
08.05.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich erneut mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Nutzung des Internets zu befassen. Aufgrund einer Entscheidung de [ ... ]


Fotorecht-EntscheidungenBuy-Out aufgrund einer Pauschalvergütung - KG zur gerichtlichen Kontrolle einer formularvertraglichen Honorierung (Text/Bild) für Journalisten
21.03.2012 | Rechtsanwalt Kujawa

Nach Ansicht des Berliner Kammergerichts (KG) entzieht sich die  Übertragung von Nutzungsrechten durch Formularverträge einer AGB-rechtlichen Erschwerung über die Vorschriften der §§ 32, 32 a UrhG. Sind B [ ... ]


Weitere Artikel