Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr als Schadensersatz für die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern

Werden Lichtbildwerke oder Lichtbilder unberechtigt verwendet, steht dem Urheber ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der im Wege der Lizenzanalogie nach einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet wird. Bei der Bemessung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr wird im Allgemeinen auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen.
Hiergegen bestehen seitens der Rechtsprechung Bedenken. In einer Entscheidung vom September 2009 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe des dem Fotografen zustehenden Schadensersatzes zunächst einmal die eigenen vertraglichen Regelungen der Parteien zu sein haben, da diese selbst am besten entscheiden können, welche Wertvorstellungen zutreffend sind. (5 U 8/08).
Stellt man bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung aber nicht auf durch Dritte aufgestellte Richtwerte ab, sondern auf die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien, wird man auch die Wertvorstellungen einbeziehen müssen, wie sie in vorherigen Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen sind, selbst wenn letztlich keine Vereinbarung getroffen worden ist.
In einem kürzlich von der Kanzlei Bauersfeld & Partner vertretenen Fall hätten dem Fotografen mehrerer Fotografien nach den MFM-Honorarempfehlungen fiktive Lizenzgebühren in Höhe von ca. 50.000 EUR zugestanden. Allerdings hatte der Fotograf vor der unerlaubten Verwendung mit der Gegenseite schriftlich über die unentgeltliche Einräumung der exklusiven Nutzungsrechte verhandelt. Eine entsprechende Vereinbarung war bereits von beiden Seiten unterschrieben worden, von dem Fotografen allerdings an Bedingungen geknüpft worden, so dass es letztlich nicht zu der Vereinbarung kam.
Wurde somit von dem Fotografen selbst keinerlei Verwertungspotential gesehen, kam eine fiktive Lizenzgebühr nach den MFM-Honorarempfehlungen nicht in Betracht. Im Ergebnis wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, mit der dem Fotografen gleichwohl ein Vergleichsbetrag im vierstelligen Bereich zugesprochen wurde.
Wie der Fall zeigt, ist die Bemessung des aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu leistenden Schadensersatzes eine Einzelfallfrage, mit deren Beurteilung immer ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden sollte.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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