Fotorecht - BGH zur Haftung des Betreibers einer Internetpräsenz für von Nutzern widerrechtlich hochgeladene Rezeptfotos
Der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet kann dafür haftbar gemacht werden, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotografien von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
So hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom November 2009 entschieden.
Verklagt wurde die Anbieterin einer Rezeptsammluing im Internet. Die Rezepte wurden von Privatpersonen hochgeladen und konnten mit passenden Fotos versehen werden.
Der Kläger betrieb seinerseits eine Rezeptsammlung im Internet. Hier konnten Rezepte und zugehörige Fotos heruntergeladen werden.
Ohne Zustimmung des Klägers wurden mehrfach Fotos von dessen Internetseite auf die Internetseite des Beklagten hochgeladen.
Mit der Klage wollte der Kläger der Beklagten insbesondere verbieten lassen, Fotografien von seiner Website auf der Internetseite der Beklagten öffentlich zugänglich zu machen.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile und wies die Revision zurück. Indem die Beklagte urheberrechtlich geschützte Fotos des Klägers zum Abruf bereitstelle, verletze sie dessen ausschließliches Recht auf Veröffentlichung.
Dass der Kläger die Fotos bereits auf seiner eigenen Website veröffentlicht hatte, ändere hieran nichts.
Die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Sie müsse daher für diese Inhalte wie für eigene Inhalte einstehen. Eine Haftungseinschränkung käme nicht in Betracht.
Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Die Rezepte würden mit einem eigenen Emblem der Beklagten, einer Kochmütze, gekennzeichnet. Die Beklagte verlangte zudem auch das Einverständnis ihrer Nutzer, alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben zu dürfen.
Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche nicht aus, um die Beklagte von der Haftung zu befreien.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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