Fotorecht - Sachfotografie - Fotografie von Gebäuden und Grundstücken - Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre
Jeder Mensch hat ein Recht auf Achtung seiner Privatsphäre. Die Individual- und Privatsphäre kann verletzt sein, wenn Gegenstände fotografisch abgebildet werden, die derart eng mit einer Person verbunden sind, dass durch die Ablichtung dieser Gegenstände in höchstpersönliche Lebensbereiche eingegriffen wird.
Eine solche Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist in der Regel bei der Fotografie innerer Wohnräume oder Geschäftsräume anzunehmen. Verletzt werden kann dabei nicht nur die Privatsphäre der Eigentümer, sondern unter Umständen auch die Rechte von Anwohnern und Gästen, zum Beispiel von Gästen eines Hotels oder Kur-Patienten. Selbst ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte kurzzeitiger Besucher ist denkbar.
Die Privatsphäre erstreckt sich aber nicht nur auf das Innere einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes, sondern auch auf sonstige Grundstücksteile, wenn diese Grundstücksteile
- zum einen den Lebensmittelpunkt einer Person (mit-) ausmachen,
- und zum anderen vor den Blicken Dritter üblicherweise geschützt sind, sei es aus landschaftlichen oder baulichen Gründen, zum Beispiel durch einen blickdichten Zaun.
Die Rechtsprechung hat einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Anwohnern jedenfalls dann angenommen, wenn die Einblicke in private Bereiche durch Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel oder durch Luftaufnahmen erfolgten.
Für die Frage, ob solchermaßen erlangte Fotografien von Gebäuden und Grundstücken veröffentlicht werden dürfen, ist zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen und dem Interesse der Allgemeinheit an Information abzuwägen. Bei prominenten Personen oder anderen Personen des Zeitgeschehens kann die Veröffentlichung zulässig sein, bei unbekannten Personen und Unternehmen, ist dies eher selten der Fall. Werden Fotografien von Immobilien mit den Namen ihrer Bewohner in Verbindung gebracht, überwiegt regelmäßig das Interesse des Bewohners, nicht als Bewohner oder Eigentümer der Immobilie öffentlich gemacht zu werden. Dies gilt insbesondere bei einer gewerblichen Verwertung der Aufnahmen. Eine solche gewerbliche Verwendung der Fotografien, zum Beispiel durch Verkauf an Zeitschriftenverlage, bedarf zudem einer Erlaubnis des Eigentümers.
Fazit: Ganz unabhängig von Fragen des Eigentums, Hausrechtes und Urheberrechtes kann die Fertigung und Verwertung von Gebäudefotografien also auch aufgrund von Persönlichkeitsrechten unzulässig sein, wobei eine Entscheidung im Einzelfall aufgrund der anzustellenden Interessenabwägung nicht immer einfach ist.
Um ganz sicher zu gehen, lassen Sie sich für die konkret beabsichtigten Fotografien und deren Verwendung ein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erteilen. Bei Fragen im Einzelfall rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Fotorecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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