Fotorecht - Sachfotografie - Fotografie von Gebäuden und Grundstücken - Hausrecht und Fotografieverbot
Das Hausrecht des Eigentümers oder berechtigten Besitzers von Gebäuden und Grundstücken beinhaltet, dass das Betreten der Immobile versagt werden kann.
Deshalb sind Foto- oder Filmaufnahmen, bei denen ein privates Grundstück betreten werden muss, von der Zustimmung des Eigentümers abhängig. Fehlt es an der Einwilligung oder Genehmigung des Hausrechtinhabers, dürfen Fotografien weder angefertigt, noch veröffentlicht oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Der Eigentümer eines Grundstückes kann Aufnahmen von seinem Grundstück aus nach seinem freien Willen erlauben, untersagen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel an eine Vergütung oder ein Auswahlrecht. Ihm steht gegen den Fotografen beziehungsweise gegen den Verwerter unberechtigt entstandener Fotografien ein Unterlassungsanspruch zu.
Aufnahmen eines Hauses oder Grundstückes vom öffentlichen Straßenland oder von anderen Privatgrundstücken aus sind von den Einschränkungen durch das Hausrecht dagegen nicht betroffen. Ist das Hausrecht nicht verletzt, ergibt sich allein aus dem Eigentum oder Besitz kein grundsätzliches Fotografieverbot. Dennoch kann die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien unzulässig sein, weil gegen Persönlichkeitsrechte von Anwohnern und Dritten oder gegen Urheberrecht verstoßen wird.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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