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Fotorecht - Sachfotografie - Fotografie von Gebäuden und Grundstücken - Sanssouci-Urteil - OLG Brandenburg entscheidet gegen die sogenannte Knipsgebühr für gewerbliche Fotos von preußischen Schlössern und Gärten

RA KujawaDie Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg verklagte in drei verschiedenen Verfahren einen Fotografen sowie zwei Fotoagenturen auf Schadensersatz und Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Fotografien  von Parkanlagen und Schlössern in Berlin und Brandenburg.

Die betreffenden Parks und Schlösser stehen im Eigentum der Stiftung bzw sind ihr zur Verwaltung übertragen.

Im Streit stehen Außenaufnahmen - Fotografien und Filmaufnahmen - die in und von Parkanlagen der klagenden Stiftung aus aufgenommen  worden sind. Der in Anspruch genommene Fotograf hatte zu gewerblichen Zwecken eine DVD mit Aufnahmen erstellt, die unter anderem historische Gebäude und Anlagen in Potsdam zeigen. Die beklagten Agenturen hatten auf einem Internetprotal Aufnahmen von Schlössern und Parks gegen Gebühr zum Download bereitgestellt.

Nachdem das Landgericht Potsdam in der Vorinstanz allen drei Klagen stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Klagen der Stiftung im Februar 2010 abgewiesen.

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidungen damit, dass der Eigentümer einer Sache grundsätzlich kein Vorrecht habe, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Dagegen hätten Fotografen und Filmschaffende das Recht, ihre Aufnahmen zu verwerten und den wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Fotos und Filmen zu ziehen.

Das OLG führte aus, das risikofreie Fotografieren und Filmen wäre anderenfalls nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern durch die Länder Berlin und Brandenburg zudem unter anderem gerade deswegen übertragen worden, damit die historischen Parks und Gebäude  der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass auch die Fertigung gewerblicher Aufnahmen von den Parkanlagen aus nicht untersagt sei, insbesondere Besucher der Parkanlage nicht durch die Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, die Anfertigung gewerblicher Aufnahmen zu unterlassen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen, die Entscheidungen sind daher nicht rechtskräftig.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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