Recht am eigenen Bild und Arbeitsvertrag - Weiterverwendung von Fotos eines Arbeitnehmers nach Kündigung
In der anwaltlichen Praxis kommen immer wieder Fälle vor, in denen Bildnisse von Arbeitnehmern gegen deren Willen auf den Internetseiten des beschäftigenden Unternehmens abgebildet werden oder in sonstiger Weise zu Werbezwecken verwendet werden. Während innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse die Veröffentlichungen meistens geduldet werden, stellt sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für viele ehemalige Arbeitnehmer die Frage, ob und wie sie gegen die Weiterveröffentlichung ihrer Bildnisse vorgehen können.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass auf die Veröffentlichung der Fotografien von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern die allgemeinen Regeln des Bildnisrechts anzuwenden sind. Grundsätzlich ist also die Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich. Die landläufige Ansicht, der Arbeitgeber sei bereits kraft des Dienstverhältnisses zur Veröffentlichung von Fotos seiner Arbeitnehmer berechtigt, ist grundfalsch.
Die erforderliche Einwilligung kann unter Umständen aber bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags durch eine besondere Vereinbarung wirksam erteilt werden.
Sie kann wie in jeder anderen Konstellation auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Aus unserer Sicht bedenklich sind Tendenzen in der Rechtsprechung, wonach bereits die (längere) Duldung einer Veröffentlichung als Einwilligung ausgelegt wird. Zum einen steht dies im Widerspruch zu dem im Gesetz verwendeten Begriff der "Einwilligung", die - im Gegensatz zur Genehmigung - immer im Vorhinein des Verhaltens zu erfolgen hat, dem zugestimmt wird. Zum anderen kommt gerade in Hinblick auf das mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Abhängigkeitsverhältnis in dem bloßen Dulden einer Veröffentlichung kein Einverständnis zum Ausdruck, sondern eben nur der (gegebenenfalls vorübergehende) Verzicht darauf, Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Wurde eine Einwilligung zur Veröffentlichung aber einmal erteilt, so wirkt diese Einwilligung grundsätzlich auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom Juli 2009 - 7 Ta 126/09 - ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt hat und "wenn das veröffentlichte Foto reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert".
In dem vom Landarbeitsgericht Köln zu entscheidenden Fall war das Foto einer kaufmännischen Angestellten auf den Kontaktseiten des beschäftigenden Unternehmens veröffentlicht worden. Das Foto zeigte die Angestellte "an ihrem Schreibtisch sitzend und ein Telefongespräch führend, wobei sie sich mit leichtem Lächeln der Kamera zuwendet". Etwa eineinhalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhälnisses forderte die ehemalige Arbeitnehmerin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf, das Foto von der Website zu nehmen, was dieser auch tat.
Das Gericht wies die daraufhin anhängig gemachte Schadensersatzklage der ehemaligen Angestellten ab. Es machte dabei allerdings deutlich, dass im Zweifel zu anderen Ergebnissen zu kommen wäre, wenn das Bild eines Arbeitnehmers verwendet wird, um "bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll".
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beantwortung der Frage, ob die Veröffentlichung von Fotos durch den Arbeitgeber bzw. ehemaligen Arbeitgeber zulässig ist, zwingend einer Einzelfallprüfung bedarf. Sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern empfiehlt sich daher, die Beratung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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