Recht am eigenen Bild - Erteilung der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG durch Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB )
Die nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildnissen ist eine Willenserklärung, die grundsätzlich auch durch das Einverständnis mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners abgegeben werden kann.
In der anwaltlichen Praxis kommen derartige Fälle immer häufiger vor. Verwender solcher AGB sind - neben Social Networks - vor allem die Veranstalter von Sport-Events, Konzerten, Club-Partys und ähnlichen Veranstaltungen.
Der Gedanke, dass elementare Persönlichkeitsrechte wie das Bildnisrecht durch AGB eingeschränkt werden können, mag Unbehagen bereiten. Das KunstUrhG sieht die Möglichkeit, in die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen einzuwilligen, aber ausdrücklich vor, so dass in einer dahingehenden formularmäßigen Vereinbarung per AGB ohne Weiteres keine unangemessene Benachteiligung zu sehen ist.
Gleichwohl können derartige AGB-Klauseln unwirksam sein oder überhaupt nicht Vertragsbestandteil werden. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die entsprechenden Klauseln überraschend oder intransparent sind.
Zudem wird die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in den verwendeten AGB oft viel zu weit gefasst. So heißt es zum Beispiel in der Stadionordnung eines deutschen Erstliga-Fußballclubs:
"Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom (...) in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Sowie die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen." [sic]
Ganz unabhängig von der Frage wirksamer Einwilligung per AGB kann in den oben beschriebenen Fällen aber auch ein Ausnahmetatbestand vom Einwilligungserfordernis vorliegen, so dass es einer Einwilligung von vornherein nicht bedarf.
Sollten Sie im Falle ungewollter Veröffentlichung oder Verbreitung Ihres Bildnisses auf AGB verwiesen werden, sollten Sie die entsprechenden Klauseln unbedingt von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt prüfen lassen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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