Recht am eigenen Bild - Widerruf einer erteilten Einwilligung
Die nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) einmal erteilte Einwilligung ist grundsätzlich nicht widerruflich. Das aus dem Urheberrecht bekannte Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung ist auf das Bildnisrecht nicht übertragbar, auch wenn dies in der rechtswissenschaftlichen Literatur zum Teil anders gesehen wird.
Dennoch stehen die Reichweite und Wirksamkeit der erforderlichen Einwilligungen oft im Streit.
Zum einen ist in vielen Fällen unklar, in welchem Umfang in die Veröffentlichung oder Verbreitung der Bildnisse eingewilligt wurde, dies insbesondere bei konkludenten Einwilligungen.
Zum anderen unterliegt eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG als eine Willenserklärung den allgemeinen Regeln zur Wirksamkeit von Willenserklärungen. Insbesondere kann die Einwilligung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Einwilligenden unwirksam sein oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden.
Hinzu kommt, dass denjenigen, der die einwilligungsbedürftige Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildnissen verantwortet, die Beweislast dafür trifft, dass eine wirksame Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt, mit der die konkrete Art und Weise der Veröffentlichung oder Verbreitung gestattet wird. Fotografen und Models raten wir schon deshalb dringend an, die Einwilligung - wann immer möglich - so konkret wie möglich schriftlich festzuhalten.
Selbst wenn also eine Einwilligung unwiderruflich erteilt worden ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die abgebildete Person sich an der Erklärung festhalten lassen muss. In vielen Fällen kann sie gleichwohl gegen die Veröffentlichung oder Verbreitungen ihrer Bildnisse vorgehen. Für die Beurteilung der Rechtslage im konkreten Fall sollten Sie die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Fotorecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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