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Recht am eigenen Bild - Anspruch auf Schmerzensgeld

Autor Rechtsanwalt KujawaWerden durch die unberechtigte Abbildung einer Person deren Persönlichkeitsrechte, zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, in schwerer Weise schuldhaft verletzt, steht dem Verletzten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, § 823 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG).

Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch ist neben der Abbildung gegen den Willen des Abgebildeten eine besondere Schwere des Verstoßes. Ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten erfordert Umstände, die das Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Abgebildete mit Ereignissen oder Äußerungen in Zusammenhang gebracht wird, zu denen er keinen tatsächlichen Bezug hat.

Ein schwerer Eingriff liegt aber vor allem in denjenigen Fällen vor, in denen der Abgebildete in entwürdigender oder kompromittierender Weise gezeigt wird, oder in denen seine Intimsphäre verletzt wird. Ein besonders hartnäckiger oder nachhaltiger Eingriff genügt ebenfalls, zum Beispiel wenn auf mehrere Aufforderungen zur Unterlassung nicht reagiert wird oder immer wieder neue Bildnisse gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist einzelfallabhängig. Im Allgemeinen sind deutsche Gerichte bei der Ausurteilung von angemessenen Schmerzensgeldbeträgen zurückhaltend. Schmerzensgeldbeträge von über 10.000 EUR werden nur selten erreicht, z.B. bei der Veröffentlichung von Nacktfotografien auf der Titelseite einer auflagenstärkeren Zeitschrift.

Der höchste bislang von der Kanzlei Bauersfeld & Partner (außergerichtlich) in einer bildnisrechtlichen Sache erstrittene Schmerzensgeldbetrag lag bei knapp 50.000 €.

In durchschnittlich gelagerten Fällen sind Beträge zwischen 1.000 und 5.000 EUR realistisch.

Bei der Geltendmachung und Abwehr von Schmerzensgeldansprüchen sollten Sie in jedem Fall die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

Bei Fragen zum Fotorecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.

Bauersfeld & Partner Rechtsanwälte | Friedrichstrasse 41 | 10969 Berlin | Tel.: 030-2593262-0

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