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Recht am eigenen Bild - Anspruch auf Unterlassung

Autor Rechtsanwalt KujawaWerden Abbildungen von Personen entgegen den Regelungen des Kunsturhebergesetzes ( KunstUrhG ) veröffentlicht oder verbreitet, steht dem Abgebildeten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG zu. Das heißt, die Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildnisses ist bei Androhung empfindlicher Strafgelder sofort einzustellen und zukünftig zu unterlassen. Der selbe Anspruch steht den Abgebildeten bei der Verletzung anderweitiger Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung zu.

Dieser Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden, wenn eine Verletzung noch andauert, unmittelbar bevorsteht oder die Wiederholung der Verletzungshandlung droht. In der Regel geht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein außergerichtliches Abmahnschreiben voraus. Bei besonderer Eilbedürftigkeit, zum Beispiel weil die Veröffentlichung einer Zeitung oder der Kinostart eines Dokumentarfilms unmittelbar bevorstehen, sollte sofort der einstweilige gerichtliche Rechtschutz in Anspruch genommen und eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden.

Die erforderlichen Schritte sollten rechtzeitig eingeleitet werden. Unter Umständen kann ein zu langes Zuwarten dazu führen, dass die Eilbedürftigkeit eines Unterlassungsanspruches entfällt, wenn die abgebildete Person durch ihr eigenes Verhalten gezeigt hat, dass ihr die Unterlassung nicht eilig ist. Der Anspruch kann dann nicht mehr per einstweiliger Verfügung gesichert werden, und die Verwirklichung des Unterlassungsanspruchs dauert unter Umständen sehr lange, oft mehrere Jahre.

Mit der Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen sollte in jedem Fall ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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