Recht am eigenen Bild - Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz KunstUrhG
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können nicht nur erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen den Bildnisschutz ist nach § 33 Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) auch unter Strafe gestellt. Das Vergehen wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.
Der Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz ist eine Katalogstraftat des § 395 Abs. 1 StPO. Der Verletzte kann daher im Strafverfahren der Anklage als Nebenkläger beitreten. Der Verletzte kann sich bei der Nebenklage von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen. Wird der Schädiger verurteilt, hat er die hierfür entstehenden Kosten zu tragen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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