Recht am eigenen Bild - Personen der Zeitgeschichte
Eine Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bilden nach § 23 Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) die Abbildungen von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Personen der Zeitgeschichte sind solche Personen, die aufgrund ihrer Stellung oder aufgrund bestimmter Vorgänge im sozialen, kulturellen, politischen oder wirtschaftlichen Leben in den Fokus der Öffentlichkeit geraten sind.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt hier dem Interesse der Betroffenen, über Abbildungen von sich verfügen zu können.
Sonstige Persönlichkeitsrechte - neben dem Bildnisrecht - bleiben aber bestehen. Auch äußerst prominente Persönlichkeiten haben ein Recht auf Wahrung ihrer Privatsphäre und Intimspäre, wenn auch in engen Grenzen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Abgebildeten zulässig ist, ist insoweit regelmäßig zwischen den Interessen der Abgebildeten und dem öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen.
Ein schützenswertes öffentliches Informationsinteresse kann sogar in Fällen zu bejahen sein, in denen die Veröffentlichung von Bildnissen reinen Unterhaltungzwecken dient. Auch die Unterhaltung hat einen gewissen Stellenwert als ein gesellschaftliches Gut. In Einzelfällen wird sogar Werbekampagnen ein ausreichender zeitgeschichtlicher Zusammenhang zuerkannt, zum Beispiel im Fall der bekannten Sixt-Kampagne aus dem Jahr 1998.
Zu unterscheiden ist zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Relative Personen der Zeitgeschichte stehen nur in einem ganz bestimmten Kontext und meist zeitlich begrenzt im Interesse der Öffentlichkeit. Beispiele hierfür sind mutmaßliche Straftäter oder deren Angehörige, Opfer von Unglücken oder Kriegen. Zu beachten ist hier, dass Abbildungen solcher relativer Personen der Zeitgeschichte nur mit Bezug zu dem jeweiligen Ereignis von öffentlichem Interesse einwilligungsfrei veröffentlicht und verbreitet werden dürfen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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