Recht am eigenen Bild - Personen als Teil einer Versammlung
Eine Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bilden nach § 23 Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) die Abbildungen von Personen innerhalb von Versammlungen.
Die dargestellten Personen müssen dabei im Gesamtgeschehen verschwinden. Dieses Gesamtgeschehen ist Inhalt der Abbildung, nicht die einzelne Person.
Eine Versammlung in dem hier verwendeten Sinne ist aber nicht jede beliebige, unwillkührliche Menschenansammlung wie zum Beispiel in einem überfüllten Kaufhaus oder auf einem Bahnhof. Die Versammlung muss von einem gemeinsamen Willen zu kollektivem Handeln getragen sein. Dies ist zum Beispiel bei Sportwettkämpfen , Konzerten und politischen Demonstrationen der Fall, aber auch bei Flashmobs.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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