Recht am eigenen Bild - Personen als Beiwerk
Der grundsätzlich erforderlichen Einwilligung der abgebildeten Personen in die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen bedarf es nach § 23 Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) nicht, wenn das Bildnis als bloßes Beiwerk neben abgebildeter Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheint.
Das ist immer dann der Fall, wenn das Bildnis keinen Einfluss auf die Thematik des Gesamtbildes hat und auch nicht die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich lenkt.
Klären lässt sich diese Frage am besten, indem die Abbildung der Person hinweggedacht wird. Verändert sich durch das Hinwegdenken der Charakter des Gesamtbildes nicht oder nur ganz unwesentlich, ist in dem zu prüfenden Bildnis lediglich Beiwerk der wesentlichen, das Bild bestimmenden Abbildung zu sehen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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