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Recht am eigenen Bild - Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG

Autor Rechtsanwalt KujawaNach § 22 Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden.

Die erforderliche Einwilligung muss sich auf die konkrete spätere Verwendung des Bildnisses beziehen. Die beabsichtigte Nutzung bzw. Verwertung muss dem Abgebildeten bekannt sein und von dessen Einwilligung erfasst sein.

Ist der Abgebildete minderjährig oder aus sonstigen Gründen in der Geschäftsführung beschränkt, bedarf es  der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Allerdings wird bei Handlungen mit höchstpersönlichem Einschlag nicht nur schematisch auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt, sondern auf die Verstandesreife. Deshalb bedarf es zusätzlich zur Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auch der Einwilligung des Abgebildeten selbst, sobald er über eine gewisse Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit verfügt. Das wird bei Minderjährigen in der Regel mit Erreichen eines Alters von 14 Jahren angenommen.

Die Veröffentlichung von Fotografien einer 16jährigen Schülerin erfordert daher grundsätzlich die Einwilligung sowohl der Schülerin selbst als auch ihres gesetzlichen Vertreters, in der Regel also der Eltern.

Nicht ganz richtig ist hingegen die oft aufgestellte Behauptung, die Einwilligung eines Betrunkenen wäre unwirksam. Ein lediglich vorübergehender Rauschzustand ist für die Geschäftsfähigkeit ohne Belang. Allerdings ist auch hier auf die jeweilige Einsichtsfähihkeit abzustellen. Zudem kann sich ein Rauschzustand des Abgebildeten je nach Einzelfall bei der Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und dem Interesse an der Veröffentlichung auswirken.

Die Einwilligung muss vor Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildnisses erfolgen. Sie unterliegt keinen Formerfordernissen, kann also auch mündlich erteilt werden.

Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch durch konkludentes, also schlüssiges Verhalten. Von schlüssigem Verhalten spricht man, wenn einem Verhalten ein bestimmter Erklärungswert beizumessen ist. Tritt zum Beispiel ein Passant in den Aufnahmebereich eines Fernsehteams und winkt in die Kamera, liegt hierin ein Verhalten, dem zu entnehmen ist, dass der Passant auch mit der Veröffentlichung seiner Abbildung einverstanden ist. Ob eine Einwilligung schlüssig erteilt worden ist, ist Frage des Einzelfalls.

Problematischer sind Fälle einer bloßen Duldung. Da reinem Stillschweigen, also dem Fehlen jeden Handelns, im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, liegt in der Regel keine Einwilligung vor. Nach den Umständen des Einzelfalls kann sich aber ergeben, dass in der Duldung bereits eine konkludente Einwilligung liegt und kein Stillschweigen.

Das Gesetz fingiert die erforderlich Einwilligung, wenn dem Abgebildeten die Abbildung vergütet worden ist, er also für die konkrete Abbildung bezahlt wurde. Diese gesetzliche Vermutung führt allerdings nicht zu einer unbeschränkten Einwilligung. Entscheidend sind auch hier die konkret getroffenen Vereinbarungen. Wird zum Beispiel ein Model für Aufnahmen während der Modeschau eines Stadtteilfestes entlohnt, kann deshalb nicht von einer Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos in Hochglanz-Modemagazinen ausgegangen werden.

Beispiele für Model Release Verträge mit den wesentlichen Regelungen finden Sie in unserer Downloadsektion.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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