Recht am eigenen Bild - Inhalt und Reichweite des Bildnisschutzes nach dem Kunsturhebergesetz KunstUrhG
Die bloße Herstellung und Vervielfältigung eines Bildnisses wird durch das Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) nicht geregelt. Das Recht am eigenen Bild schützt ausschließlich vor ungewollter öffentlicher Zurschaustellung und Verbreitung von Personen-Abbildungen.
Hierunter fallen jede öffentliche Präsentation in Medien wie Fernsehen, Film, Internet, sowie auf Datenträgern sowie die Weitergabe in analogen Medien wie Zeitungen, Zeitschriften, Plakaten, Postkarten, T-Shirts, etc. Bereits die private Weitergabe von Fotografien, zum Beispiel im Freundeskreis kann aber eine Verbreitung darstellen, in die die abgebildete Person einwilligen muss.
Der Bildnisschutz wirkt 10 Jahre über den Tod des Abgebildeten hinaus fort. Nach Ablauf dieser Frist kann nur noch aus Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gegen Beeinträchtigungen des Rechts am eigenen Bild vorgegangen werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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