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Recht am eigenen Bild - Das Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes KunstUrhG

Autor Rechtsanwalt KujawaEin Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes ( KunstUrhG ) ist jede Abbildung einer Person, auf der diese Person erkennbar ist. Dabei kann es sich um ein Gemälde oder eine Zeichnung handeln, um eine Grafik oder natürlich um einen Film oder eine Fotografie.

Entscheidend ist, ob die Person auf der Abbildung erkennbar ist. Dabei kommt es nicht auf objektive Maßstäbe an, sondern darauf, ob aus Sicht des Abgebildeten ein begründeter Anlass für die Annahme der Erkennbarkeit besteht.

Die Erkennbarkeit muss sich nicht aus dem Gesicht des Abgebildeten ergeben. Körperliche Merkmale oder Tätowierungen reichen unter Umständen aus, ebenso Bildunterschriften.

Der Betroffene muss noch nicht einmal selbst abgebildet sein. Die Abbildung eines Doubles oder Doppelgängers kann im entsprechenden Kontext genügen, um die Erkennbarkeit einer Person zu bejahen, wenn der Eindruck entsteht, es handle sich um diese Person.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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