Recht am eigenen Bild - Überblick
Der Veröffentlichung von Personenfotografien können vertragliche Veröffentlichungsverbote entgegenstehen, vor allem aber Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen und hier insbesondere das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ).
Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dem Abgebildeten steht insoweit das alleinige Verfügungsrecht darüber zu, ob und wie er sich gegenüber der Öffentlichkeit im Bilde darstellen will.
Die erforderliche Einwilligung kann allerdings durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Die Einwilligung gilt zudem als erteilt, wenn dem Abgebildeten die Abbildung vergütet worden ist. Diese Einwilligungsfiktion erstreckt sich aber nicht auf jede denkbare Veröffentlichung.
Das KunstUrhG sieht Ausnahmen zum Einwilligungserfordernis vor für Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte, Abbildungen von Personen als Beiwerk und innerhalb von Versammlungen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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