Fotorecht - Personenfotografie - Recht am eigenen Bild - Einstellen von Bildern bei Facebook und Veröffentlichung in Personen-Suchmachinen
Wer Fotos von sich selbst bei Facebook und ähnlichen Portalen einstellt, muss damit rechnen, dass diese Fotos durch Personensuchmaschinen weiterveröffentlicht werden.
In einer Entscheidung vom Februar 2010 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Nutzer von web 2.0-Netzwerken und Plattformen wie Facebook die Weiterveröffentlichung von Fotos, die sie dort eingestellt haben, durch Personen-Suchmaschinen dulden müssen.
§ 22 des Kunsturhebergesetzes ( KUG ) regelt unter anderem:
" Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. "
Eine solche Einwilligung des Abgebildeten kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Das OLG Köln sah in der Einstellung eines Fotos in ein Online-Netzwerk zumindest eine konkludente Einwilligung in eine Veröffentlichung durch Dritte als gegeben an, insbesondere ein Einverständnis in den Zugriff durch Suchmaschinen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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