Fotorecht - Personenfotografie - Wann dürfen Personen fotografiert werden ?
Das Recht am eigenen Bild schränkt die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien ein, auf denen Personen abgebildet sind. Die bloße Fertigung eines Fotos ist hingegen grundsätzlich erlaubt. Sie wird durch das Kunsturhebergesetz ( KunstUrhG ) nicht geregelt.
Schon das Fotografieren an sich kann jedoch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen darstellen, so dass diesen Personen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen können. Regelmäßig ist das beim Fotografieren innerhalb der besonders geschützten Intims- und Privatsphäre der Fall. Auch an öffentlichen Orten kann das Fotografieren von Personen einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, und zwar immer dann, wenn sich jemand im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit eines Ortes so verhält, wie er es in der Öffentlichkeit nicht tun würde.
Ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, die oft schwer zu beurteilen ist. Zudem sind die Interesse der abgebildeten Person unter Umständen gegen entgegenstehende Interessen des Fotografen oder Dritter abzuwägen.
Letztendlich sind also bereits bei der Frage, ob eine Person fotografiert werden darf, die selben Erwägungen anzustellen wie bei der Veröffentlichung einer Fotografie.
Um wirklich sicher zu gehen, sollte daher die ausdrückliche Erlaubnis der abgebildeten Personen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter eingeholt werden.
Am Ende dieses Beitrages finden Sie zwei standartisierte Mustervereinbarungen für die unentgeltliche und entgeltliche Ablichtung und Verwertung. Gern erstellen wir Ihnen individuelle, auf Ihre Bedürfnisse angepasste Vereinbarungen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
Bei Fragen zum Fotorecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Bauersfeld und Rechtsanwalt Kujawa gern zur Verfügung.
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