Sanssouci-Urteil - Brandenburgisches OLG entscheidet über Schadensersatzanspruch
Mit einer Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das sogenannte Sanssouci-Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben und dem Unterlassungsantrag der klagenden Stiftung Preußische Schlösser und Gärten stattgegeben (Vergleichen Sie hierzu unsere Beiträge vom 17.12.2010 und vom 3.3.2010.)
Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war nach Zurückverweisung durch den BGH erneut durch das Brandenburgische OLG zu entscheiden.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Brandenburgische OLG die insoweit noch anhängige Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten abgewiesen.
Zur Begründung heißt es:
"Soweit im Berufungsverfahren noch anhängig, hat das Rechtsmittel Erfolg. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit des Beklagten gerichtete Klage ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen, soweit eine Schadensersatzpflicht für zukünftig noch entstehende Schäden gegenständlich war. Es kommt daher nur mehr darauf an, ob vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug begangene Vervielfältigungs- und/oder Verbreitungshandlungen schuldhaft gewesen sind. Das setzt eine mindestens fahrlässige Eigentumsverletzung durch den Beklagten voraus (§ 823 Abs. 1, § 276 Abs. 2 BGB). Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten ein solches Verschulden zur Last fällt.
Den handgreiflichen Anknüpfungspunkt für einen derartigen Verschuldensvorwurf bildet die Parkordnung der Klägerin, die seit 2005 an den Zugängen der eingezäunten Parkanlagen auszugsweise auf Hinweistafeln bekannt gemacht wird. Aus dieser Parkordnung ist ersichtlich, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für kommerzielle Zwecke ihrer Zustimmung bedürfen. Da der Beklagte die Filmaufnahmen bereits Jahre zuvor gefertigt haben will, lässt sich ein Verschulden daraus nicht herleiten. Denkbar ist allerdings, dem Beklagten zum Vorwurf zu machen, dass er Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen noch nach diesem Zeitpunkt vorgenommen hat. Das setzt freilich voraus, dass er nach Veröffentlichung der Parkordnung von deren Inhalt Kenntnis genommen oder fahrlässig nicht genommen hat. Solches lässt sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.
Der Schuldvorwurf lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht schon daran festmachen, dass bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 1974 (I ZR 99/73 „Schloss Tegel“) der Zuweisungsgehalt des Eigentums festgestanden habe. Da die Möglichkeit zu filmen entscheidend davon abhängt, ob und unter welchen Bedingungen der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet (RU Tz. 13), kommt es für die Beantwortung der Verschuldensfrage auf die Erkennbarkeit dieser Bedingungen an (RU Tz. 37). In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem, der der Bezugsentscheidung zugrunde lag, weil dort Schloss und Park nur gegen Entgelt und deshalb kontrolliert zugänglich waren. Ein solcher kontrollierter Zugang impliziert erkennbar ein strengeres Benutzungsregiment, als es üblicherweise mit zwar befriedeten, aber letztlich frei und unentgeltlich zugänglichen Liegenschaften verbunden ist. Aus diesem Grunde – des grundsätzlich freien Zutritts – musste sich der Beklagte auch nicht der auf der Website der Klägerin veröffentlichten Aufnahmerichtlinien vergewissern, noch aus Benutzungsregelungen anderer Parkverwaltungen schließen, dass das Filmen zu kommerziellen Zwecken der vorherigen Erlaubnis bedurfte."
(OLG Brandenburg - 5 U 14/09)
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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