Berufsfotografie - Bildformat als Vertragsgegenstand
Verpflichtet sich ein Fotograf zur Erbringung einer Auftragsarbeit, wird in der Regel ein konkreter Erfolg geschuldet, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Erbringt der Fotograf die Leistung nicht wie vereinbart, kann dies letztlich zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen.
Mit einer Entscheidung vom Mai 2011 wies das Amtsgericht München die Klage eines Fotografen ab, mit der dieser Vergütung für die Fertigung einer Kalender-Fotografie geltend gemacht hatte (223 C 9286/11). Nach Ansicht des Gerichts hatte der Fotograf die Aufnahme eines Gebäudes im Querformat geschuldet, obgleich zwischen den Parteien ausdrückliche Vereinbarungen hierüber nicht getroffen worden waren. Geliefert worden waren hochformatige Bilder, Nachbesserungen erfolgten nicht. Der klagende Fotograf habe seinen Auftrag deshalb nicht erfüllt.
Im Einzelnen führt das Gericht zu der Frage, inwieweit das Format Vertragsinhalt geworden sei, aus:
"Der Kläger schuldete die Herstellung einer Aufnahme im Querformat. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob es auch bei Fotografien allgemein üblich ist, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann die Höhe des gewünschten Bildes zu nennen. Im vorliegenden Fall war für den Kläger eindeutig erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewollt war. Bereits mit der Formatangabe in der E-mail (...) wurde dem Kläger eine Datei mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt. Es handelt sich dabei um Kalenderblätter mit zwölf farbigen Bildern von Bauwerken, die sämtlich im Querformat gefasst sind. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Formatangabe und seiner Auffassung, welcher Wert dabei zuerst zu nennen sei, die Formatangabe als eine Hochformatangabe aufgefasst hätte, hätte er angesichts der beigefügten zwölf querformatigen Bilder nachfragen müssen. (...)
Die Parteien haben auch im Nachgang zur Auftragserteilung keine abweichende Vereinbarung getroffen. Es wurden sowohl Quer- als auch Hochformataufnahmen per mail ausgetauscht. Eine klare Angabe zum Format wurde dabei nicht getroffen. Auch konkludent wurde nichts vereinbart, da sich den jeweiligen Mitteilungen der Parteien kein erkennbarer Wille hinsichtlich des Formats entnehmen lässt. Es wurde lediglich über einzelne Aspekte wie etwa die Perspektive oder die Gebäudeseite korrespondiert. Dem war keine Aussage zum Format zu entnehmen. Auch hier hätte der Kläger bei Unklarheiten nachfragen müssen. Dies gilt umso mehr vor der Durchführung kostenintensiver Maßnahmen wie der Anmietung eines Krans."
Einmal mehr ist Fotografen wie Auftraggebern demnach zu empfehlen, die Inhalte der getroffenen Vereinbarungen vor dem Shooting möglichst konkret schriftlich festzuhalten, um einerseits Missverständnisse zu vermeiden und andererseits einen hohen Grad an Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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