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Recht am eigenen Bild - Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen

Kunsturhebergesetz Einwilligung Bildnis konkludent Bildnisrecht RechtsanwaltDie nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung eines  Bildnisses kann grundsätzlich auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Eine solche konkludente Einwilligung setzt aber voraus, dass dem Abgebildeten die Umstände der geplanten Veröffentlichung bekannt sind, also Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung.

Dies wurde unlängst durch das Oberlandesgericht Hamburg mit einer Entscheidung vom Juni 2011 - 7 U 39/11 - bestätigt.

In dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall ging es um eine Fotografie, die im August 2010 in der Printausgabe sowie auf den Webseiten einer auflagenstarken deutschen Zeitschrift erschienen war. Die Fotografie zeigt die lächelnde Klägerin zusammen mit dem LINKE-Politiker Klaus Ernst beim Sommerfest des Bundespräsidenten im Garten des Schlosses Bellevue. Die Abbildung erfolgte im Rahmen eines Artikels, der sich unter der Überschrift "LINKE - Probleme für Ernst" mit einer Flugreisen-Affäre befasste. Das Foto war untertitelt mit "Ernst, Begleiterin".

Das OLG Hamburg hat - wie auch bereits die Vorinstanz - eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung ihres Bildnisses im Rahmen der streitgegenständlichen Berichterstattung verneint. Das Gericht führte hierzu aus:

"Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt. (...) Ob die Klägerin ggf. mit einer Bildveröffentlichung im S. und im Zusammenhang mit der „Flugreisen-Affäre“ des Politikers Klaus Ernst rechnen konnte oder musste, ist nicht entscheidend."

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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