Bildnisrecht - Veröffentlichung von Fotografien einer gewalttätigen Auseinandersetzung eines prominenten Paares in der Öffentlichkeit
Kommt es in einer über lange Zeit in bestimmter Art und Weise nach außen inszenierten und kommerzialisierten Paarbeziehung zu einer gewalttätigen Eskalation in der Öffentlichkeit, kann auch derjenige prominente Partner, der die Kontrolle nicht verloren hat, die Grenzen seines Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit nicht mehr selbst bestimmen; er muss sich das Verhalten des anderen zurechnen lassen.
So entscheid das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom März 2010.
Dabei ging es um die Veröffentlichung von Bildnissen einer als "Tatort"-Kommissarin bekannten Schauspielerin in der Boulevard-Presse. Im Rahmen der Berichterstattung über eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen der Schauspielerin und ihrem langjährigen Lebensgefährten - einem ehemaligen Fußballmanager - wurde eine Serie von insgesamt neun Fotos der Auseinandersetzung veröffentlicht.
Hiergegen erwirkte die Schauspielerin eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht Berlin in der ersten Instanz bestätigt wurde. Das Kammergericht entschied in der Berufungsinstanz gegen die prominente Schauspielerin und hob die einstweilige Verfügung auf.
Nach Ansicht des Kammergerichts überwiegt hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse der Abgebildeten am Schutz ihrer Privatsphäre. Im Einzelnen führt das Kammergericht unter anderem aus:
"Die Antragstellerin ist eine Person des öffentlichen Interesses. Spätestens seit sie im Jahr 2008 die Rolle der Kommissarin im Tatort L. des M. übernommen hat, ist die Antragstellerin einem Millionenpublikum in Deutschland bekannt. Diese Einstufung hat zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, a. a. O., S. 1796 Tz. 60, S. 1799 Tz. 99 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2008, a. a. O., Tz. 27).
Die beanstandeten Fotos zeigen die Antragstellerin – worauf auch die jeweiligen Begleittexte hinweisen – in einer extremen Ausnahmesituation, nämlich in einer offensichtlich gewalttätigen Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten auf öffentlichem Straßenland. Die Fotos sind jeweils Teil einer Berichterstattung über eine „Prügelei auf S.“ (5. Juni 2009) und deren unmittelbare Folgen unter dem Titel „Nach Prügelei auf S.“ (6. Juni 2009) bzw. der Zusammenfassung dieser Ereignisse in der B2, dort verbunden mit einer Reflexion einer der Öffentlichkeit ebenfalls bekannten Autorin über problematische Beziehungen anderer prominenter Paare (7. Juni 2009). Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar die Normalität des Alltagslebens als auch in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden dürfen, sofern dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann, gilt dies erst recht für skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Die Berichterstattung über dieses Ereignis, das zumindest den Anfangsverdacht einer Straftat begründete, hat hohen Nachrichtenwert. Dies gilt um so mehr als an der tätlichen Auseinandersetzung eine weitere Person des öffentlichen Interesses maßgeblich beteiligt war. A., der frühere Lebensgefährte der Antragstellerin, ist als ehemaliger Manager des FC S. ... ebenfalls Millionen Zeitungslesern und Fernsehzuschauern ein Begriff. Zwar gab A. seinen Posten bei S. … im Jahr 2006 auf (vgl. „R. “ Nr. ... vom 24. Mai 2006, S. 18 – Anlage AG 2). Bis zum Berichtszeitpunkt im Juni 2009 äußerte er sich aber weiterhin in einer Vielzahl von Presseartikeln gemeinsam mit der Antragstellerin über den Stand ihrer Beziehung. Auch wegen der V.-Werbung in TV-Spots, die A. ab März 2009 mit dem Hollywood-Star B. W. betreibt (vgl. B. Nr. ... vom 28. Januar 2009 - Anlage AG 6), kann für seine Person nicht von einem Rückzug aus dem aktiven Leben in der Öffentlichkeit ausgegangen werden.
Wie die von der Antragsgegnerin eingereichten zahlreichen Presseveröffentlichungen belegen, hat die Antragstellerin von Anfang an offen und ausführlich und keineswegs nur allgemein und oberflächlich über den Beginn ihrer Beziehung und über den jeweiligen Zustand ihrer Partnerschaft (Kinderwunsch, Ehepläne, „Bekanntgabe“ der Trennung) gegenüber der Presse gesprochen. Sie hat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Exklusivinterviews gegeben und auch „Homestories“ (vgl. B. Nr. …. vom 19. Mai 2006 – Anlage AG 3) zugelassen. Jedenfalls mit der V. -Werbung ab dem Jahr 2003 (Anlage AG 4) hat sie ihr Privatleben mit Herrn A. kommerzialisiert. Anders als das Landgericht meint, handelt es sich nicht um eine rein künstlerische Auseinandersetzung mit der Thematik. Der große Erfolg der Werbespots beim Publikum liegt im Wesentlichen darin begründet, dass es sich – selbstverständlich in ironischer Überspitzung – um Szenen aus dem Privatleben des prominenten Paares gehandelt haben könnte. Zwar war die Antragstellerin in diesen Fällen „Herrin der Inszenierung“ ihres öffentlichen Erscheinungsbildes. Dennoch übernimmt derjenige, der seinen privaten Bereich derart öffnet, wie die Antragstellerin, eine stärkere Leitbild- oder Kontrastfunktion für eigene Lebensentwürfe in der Öffentlichkeit als derjenige Prominente, der sein Privatleben sehr zurückhält.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass sich derjenige, der seinen privaten Bereich gegenüber der Öffentlichkeit – z. B. durch Exklusivinterviews – öffnet, nicht mehr auf den umfassenden Schutz seiner Privatsphäre berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 – 1 BvR 2606/04 u. a. –, NJW 2006, 3406 Tz. 31; Urteil vom 15. Dezember 2009, a. a. O., S. 385; zustimmend Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 5.64; Wanckel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19, Rn. 25 f.). An einer solchen Öffnung privater Bereiche ist zwar niemand gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (Wanckel, a. a. O.). Das gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird.
Die streitgegenständliche Bildberichterstattung korrespondiert auch, anders als das Landgericht meint, mit dem Themenbereich, zu dem sich die Antragstellerin zuvor bereits geäußert hat. Die Antragstellerin hat sich – wie dem von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagenkonvolut zu entnehmen ist – unter Überschriften wie „Wir lieben unseren täglichen Ost-West-Konflikt“ (B. Nr. … vom 3. Oktober 2008), „1:1 Gewonnen“ (P. A. Nr. … vom 1. Juli 2008), „Wir sind wie immer im Clinch“, „Knatsch im Hause A. r: S. will nach B.“ (B. M. Nr. … vom 22. Mai 2006), „So lebe ich mit dem Fußball-Macho“ (B. Nr. … vom 25. Juni 2008), „Der ganz normale Wahnsinn …“ (B. Nr. ... vom 25. Mai 2005), „Ich könnte ihn dreimal am Tag umbringen“ (B2 Nr. … vom 22. Februar 2004) zu einer spannungsgeladenen Beziehung bekannt, in der Konflikte ausgetragen werden. Dies bedeutet nicht, dass die Handgreiflichkeiten auf S. die Konsequenz der in den Interviews nach außen getragenen Konflikte des Paares wären. Sie stießen jedoch angesichts eines Vorlaufs auf ein erhöhtes öffentliches Interesse. Zudem hat die Antragstellerin auch nicht deutlich gemacht, dass sie diesen Teil ihres Privatlebens nicht der Öffentlichkeit preisgeben wolle.
Der Vorfall, über den die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung der Fotos zu ihren Berichten informierte, ereignete sich in der Öffentlichkeit, nämlich auf öffentlichem Straßenland. Zwar ist auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit Teil der geschützten Privatsphäre. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene gewärtigen muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der Öffentlichkeit bekannte Personen wie die Antragstellerin wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre privaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08 – NJW 2009, 1502 Tz. 13). Diese Erwägung gilt auch für den Aufenthalt der Antragstellerin in einem klassischen Urlaubsort der Prominenten, K. auf S., und zwar unabhängig von der zuvor erfolgten Öffnung ihres Privatlebens. Indes waren die Handgreiflichkeiten zwischen ihr und ihrem früheren Lebensgefährten, die ein Fotoredakteur der B. H. aufnahm, entgegen der Auffassung des Landgerichts keine rein privaten Lebensvorgänge. Sie erfüllten, jedenfalls die Handlungsweise des Herrn A., zumindest den Anfangsverdacht einer Straftat, namentlich einer Körperverletzung.
Dass die Berichterstattung der Antragsgegnerin einschließlich der veröffentlichten Fotos im öffentlichen Interesse lag und nicht lediglich der Befriedigung der Neugier der Leser nach rein privaten Angelegenheiten prominenter Personen diente, zeigt sich auch daran, dass die Polizeidirektion H. m am 5. Juni 2009 eine Pressemitteilung (Anlage AG 8) über das Ereignis veröffentlichte. Danach waren am 3. Juni 2009, in den Abendstunden, Beamte der Polizeizentralstation S. von einem Zeugen um Hilfe gebeten worden, da es in K. zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einer weiblichen und einer männlichen Person gekommen war. Inwieweit es dabei zu einem körperlichen Übergriff gekommen sei, habe nicht zweifelsfrei festgestanden. Die Antragstellerin und Herr A. hätten übereinstimmend angegeben, dass es nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Nachdem die Fotos erschienen seien und sich auch eine Zeugin im Nachhinein gemeldet habe, sei von der S. Polizei ein Strafverfahren wegen des Anfangsverdachts einer Körperverletzung eingeleitet worden. Sind hieran gleich zwei Prominente der Beteiligung verdächtig, ist dies eine Angelegenheit von allgemeinem Informationsinteresse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren später offenbar wegen des fehlenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung (vgl. § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingestellt hat.
Zwar gingen die körperlichen Handgreiflichkeiten nicht von der Antragstellerin, sondern allein von Herrn A. aus. Beide Beteiligte wollten anschließend die Sache auf sich beruhen lassen. Die Auseinandersetzung betraf jedoch die langjährige Paarbeziehung, die beide Partner, wie dargelegt, zuvor in bestimmter Art und Weise öffentlich gemacht und kommerzialisiert hatten. Kommt es in einer derart nach außen inszenierten Beziehung zu einer Eskalation in der Öffentlichkeit, kann auch derjenige Partner, der die Kontrolle nicht verloren hat, die Grenzen seines Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit nicht mehr selbst bestimmen; er muss sich das Verhalten des anderen zurechnen lassen. Die berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, konnte die Antragstellerin, entgegen der Auffassung des Landgerichts, in dieser Situation nicht haben."
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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