Fotorecht - Markenrecht - Unternehmerpersönlichkeitsrecht - Kunstfreiheit als Rechtfertigung für die Veröffentlichung von mit bekanntem Hotelemblem versehenen Nacktfotos
In bestimmten Konstellationen werden auch Unternehmen Persönlichkeitsrechte zuerkannt, die durch die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien verletzt werden können. Bekannt geworden sind hier vor allem Fälle, in denen Name oder Ruf eines Unternehmens verunglimpft oder herabgesetzt werden, etwa indem das Unternehmen mit pornographischen Darstellungen in Verbindung gebracht wird.
Wie auch bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen ist im Falle von Eingriffen in Unternehmerpersönlichkeitsrechte immer zwischen den Rechten der betroffenen Unternehmen und entgegenstehenden Rechten des Verwerters oder Dritter abzuwägen.
Mit einer Entscheidung vom November 2010 hatte das Kammergericht Berlin unter anderem zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit einen Rechtsfertigungsgrund für Eingriffe in das allgemeine Unternehmerpersönlichkeitsrecht darstellen kann.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um ein in einem Buch veröffentlichtes Foto, auf dem unscharf im Hintergrund ein nackter Mann abgebildet ist und scharf im Vordergrund ein Frottier-Gegenstand (Handtuch oder Bademantel) mit dem auf dem Kopf stehenden Unternehmenszeichen eines bekannten Berliner Hotels, bestehend aus einer Abbildung der Quadriga und einem Schriftzug.
Auf Antrag der Hoteleigentümerin und -betreiberin hatte das Landgericht Berlin per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografie untersagt. Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil des Landgerichts bestätigt.
Die Hoteleigentümerin und -betreiberin hatte sich zunächst auf die Verletzung von Namensrechten, Rechten an einer Gemeinschaftsmarke und ihrer Geschäftsbezeichnung sowie auf die Verletzung des allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrechtes berufen. Letztlich stützte sie sich nur noch auf die Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechtes.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin hin hob das Kammergericht die Vorentscheidungen des Landgerichts auf. Nach Ansicht des Kammergerichts war in der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos letztlich keine Rechtsverletzung zu sehen, weil die Hoteleigentümerin und -betreiberin dies jedenfalls in Hinblick auf das durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Freiheit der Kunst hinzunehmen hat (KG Berlin - 5 U 69/09).
Das Foto durfte daher weiter verwertet werden.
Zu beachten ist hier allerdings einmal mehr, dass es sich bei dem Urteil des Kammergerichts um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das Gericht hat die widerstreitenden Positionen sorgfältig abgewogen und kam danach letztlich zu einem anderen Ergebnis als das in der Vorinstanz befasste Landgericht. Bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien, die in Unternehmerpersönlichkeitsrechte eingreifen könnten, sollte sehr gründlich geprüft werden, ob und inwieweit eine Verwertung zulässig ist. Soweit möglich sollte die Einwilligung des betroffenen Unternehmens eingeholt werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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