Verwertung eines Lichtbilds, auf dem ein weiteres Lichtbild zu sehen ist - Matthias-Reim-Foto
Das Kammergericht Berlin hatte im Juni 2010 eine Entscheidung zu der Frage zu treffen, wie die Verwertung eines Lichtbildes urheberrechtlich zu beurteilen ist, auf dem ein weiteres Lichtbild - also ein Lichtbild im Lichtbild - zu sehen ist.
In der ersten Instanz war die Axel Springer AG durch das Landgericht Berlin zu Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Dabei ging es um ein Foto, das der Sänger Matthias Reim auf einem weiteren Foto in die Kamera hält. Dieses weitere Foto war in der Zeitschrift "BILD DER FRAU" veröffentlicht worden.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Erstinstanz und stellte (in der Reihenfolge der Berufungsangriffe) fest:
Selbst wenn es sich bei dem Foto im Foto um ein Lichtbildwerk handeln sollte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit nicht zugute, weil es an dem hierfür erforderlichen Zitierzweck fehle, vielmehr könne nur von einem rein dekorativen Zweck ausgegangen werden. Es läge mit der Veröffentlichung des weiteren Fotos auch ein urheberrechtlicher Eingriff vor. Mangels Verblassens der Züge des hier geschützten Werkes käme auch keine freie Benutzung in Betracht. Schließlich läge auch ein für Unterlassungs- und Auskunftsanspruch erforderliches Verschulden der Beklagtenseite vor - 5 U 35/08.
Bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus Urheberrechten an Lichtbildern und Lichtbildwerken sollten Sie immer die Hilfe eines auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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