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Fotorecht - Internetrecht - Stärkung der Rechte von Verbrauchern bei Abmahnung mit zu weit gefasster vorbereiteter Unterlassungserklärung

Abmahnung Foto Bildnis Bild Urheber Fotograf Verfügung Eilverfahren RechtsanwaltWer eine Unterlassung schuldet - zum Beispiel die Unterlassung der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke - und auf eine Abmahnung hin nicht eine Unterlassungserklärung abgibt, gibt grundsätzlich Anlass zu seiner gerichtlichen Inanspruchnahme. Der Unterlassungsschuldner hat dann auch die Kosten eines nachfolgenden Verfügungsverfahrens zu tragen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 20. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Köln diese Kostenfolge zugunsten eines abgemahnten Verbrauchers verneint - OLG Köln 6 W 10/11. Im konkreten Fall ging es um die Verletzung von Rechten an einem Hörbuch. Die in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Erwägungen betreffen aber ebenso auf Unterlassung gerichtete Verfahren, bei denen es um die Verletzung von Rechten an Bildern, Fotografien, Musikwerken, etc. geht.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall war der nicht geschäftlich handelnde Unterlassungsschuldner abgemahnt worden, weil von seinem Internetanschluss aus ein Hörbuch via Filesharing im Internet zum Download angeboten worden war. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Unterlassungsschuldner verpflichten sollte, es zu unterlassen, "geschützte Werke" der Unterlassungsgläubigerin "oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereit zu halten." Die Unterlassungsgläubigerin wies in der Unterlassungserklärung darauf hin, dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Nachdem der abgemahnte Unterlassungsschuldner hierauf nicht reagierte, wurde vor dem LG Köln gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

Auf Beschwerde des Unterlassungsschuldners hin änderte das OLG Köln den Beschluss des Landgerichts ab und erlegte die Kosten in vollem Umfang der Unterlassungsgläubigerin auf, weil der Unterlassungsschuldner trotz unterbliebener Reaktion auf die Abmahnung keinen Anlass zu seiner gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben habe.

Grundsätzlich - so das Gericht - sei es zwar unschädlich, wenn der Gläubiger mit seiner vorformulierten, der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung mehr verlange, als ihm eigentlich zusteht. Auf die Abmahnung von Verbrauchern könne dies jedoch nicht uneingeschränkt angewandt werden. Das Gericht führte dazu aus, es sei "jedenfalls von einem gewerblich tätigen und rechtlich beratenen Gläubiger zu verlangen, dass er dem Schuldner keine Hinweise erteilt, die den Schuldner von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können. Geschieht dies gleichwohl, kann der Gläubiger (...) aus einer unterbliebenen Reaktion des Schuldners auf die Abmahnung nicht schließen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist."

Weil die Unterlassungsgläubigerin in ihrer vorformulierten Unterlassungserklärung eine Verpflichtung vorgesehen hatte, die sämtliche von ihr beanspruchten Werke beinhaltete, ging die Erklärung über den tatsächlich zustehenden Unterlassungsanspruch hinaus. Denn der Unterlassungsgläubigerin stand nur ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des konkreten Werks zu, hinsichtlich dessen ihre Rechte verletzt worden waren. Obwohl insofern eine Beschränkung der geforderten Unterlassungserklärung nahe lag "hat die Antragstellerin mehrfch darauf hingewiesen, dass Einschränkungen der vorgeschlagenen Erklärung zur 'Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung' führen könnten. Neben dem Hinweis auf der vorbereiteten Unterlassungserklärung selbst ist der Antragsgegner in der Abmahnung ausdrücklich zur Verwendung dieser Erklärung aufgefordert worden und auf Kostennachteile hingewiesen worden, wenn er die Unterlassungserklärung abändern sollte.

Deshalb bestand trotz Ausbleiben jeglicher Reaktion auf die Abmahnung nach Ansicht des Gerichts keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme.

Das Gericht geht mit seiner Entscheidung neue Wege. Da Abmahnungen insbesondere bezwecken sollen, Wege zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufzuzeigen, anstatt Verbraucher zur Anerkennung umfassender Ansprüche zu zwingen, ist die Entscheidung grundsätzlich zu begrüßen. Dem entgegen steht aber das umfassende Erledigungsinteresse des Unterlassungsgläubigers. Diesem Interesse kann nur schwer genügt werden, wenn Unterlassungsgläubiger zukünftig wegen drohender Kostenfolgen genötigt sind, allzu enge Unterlassungserklärungen vorzuschlagen.

Bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen sollten Sie immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten und auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa

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