Abmahnung per E-Mail - Risiko des Verlorengehens der E-Mail
Wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche oder auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche werden in aller Regel zunächst durch eine außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht. Ein solches Abmahnschreiben ist grundsätzlich formfrei. Abmahnungen können dem in Anspruch genommenen Störer deshalb unter anderem auch per E-Mail zugestellt werden.
Der Zugang einer solchen Abmahnung ist insbesondere für den Kostenerstattungsanspruch in einem nachfolgenden Eilverfahren von Bedeutung, da ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung oftmals der Antragsteller selbst die Kosten der beantragten einstweiligen Verfügung zu tragen hätte.
Das Risiko, dass eine Abmahnung per E-Mail den Empfänger nicht erreicht, hat indes der Empfänger zu tragen. Diesen Standpunkt vertrat - mit der wohl herrschenden Meinung - auch das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom Juli 2009 - Az. 312 O 142/09. In dem zu entscheidenden Fall wurde eine per E-Mail abgesandte Abmahnung bei der Adressatin durch eine Firewall aufgehalten. Nach Ansicht des Gerichts waren hier die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, wonach es sich bei einer Abmahnung "letztlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen". Genauso wie bei auf dem Postweg verloren gegangenen Abmahnung habe der Empfänger daher das volle Risiko zu tragen, dass die E-Mail verloren geht. Da die Adressatin insofern zunächst abgemahnt wurde, hatte sie die Kosten des sich anschließenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sie zu tragen.
Mit der Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen sollte immer die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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