Mehrere Gesellschafter einer GbR als Unterlassungsverpflichtete
Werden die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wegen einer von der GbR ausgehenden Störung einzeln auf Unterlassung in Anspruch genommen, haften sie nicht als Gesamtschuldner. So das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom November 2005 - Az. 1 W 307/05.
Zu entscheiden war über das Rechtsmittel des Antragsgegners in einem auf Unterlassung gerichteten Eilverfahren. Der Antragsgegner verfolgte das Ziel, die in diesem Verfahren erfolgte Kostenfestsetzung aufzuheben und die Kosten nur in der Höhe festzusetzen, wie sie bei einer Verbindung des ihn betreffenden Verfügungsverfahrens mit einem weiteren Verfügungsverfahren gegen den Mitgesellschafter des Antragsgegners entstanden wären.
Das Gericht war anderer Ansicht und führte aus: "Mehrere Unterlassungsschuldner sind keine Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 , 422 BGB, da die Erfüllung der Unterlassungspflicht des einen Schuldners nicht den anderen von seiner gleichartigen Verpflichtung zur Unterlassung befreit (OLG Koblenz, JurBüro 1985, 257 ). Für die Haftung der Gesellschafter einer GbR auf Unterlassung gilt nichts anderes . Diese können neben oder statt der GbR persönlich in Anspruch genommen werden (BGH NJW 2001, 1056/1060), sind aber nur dann Gesamtschuldner, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen .
Liegt eine Gesamtschuld nicht vor, so setzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs voraus, dass für die getrennte Geltendmachung gleichartiger und aus einem einheitlichen Lebensvorgang herrührender Ansprüche sachliche Gründe nicht bestehen."
So liegt der Fall nach Ansicht des Gerichts aber nicht, wenn ein Verfahren als "Pilotverfahren" gegen den Gesellschafter betrieben wird, dessen Privatanschrift sicher bekannt ist, "insbesondere dann, wenn der Antragsgegner des Folgeverfahrens seinen Widerspruch nach dem im ersten Verfahren durchgeführten Verhandlungstermin zurücknimmt".
Grundsätzlich können die Gesellschafter einer GbR - je nach den Umständen des Einzelfalls - also auch jeder für sich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Mit der Geltendmachung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen sollte immer ein auf dem Gebiet erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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