Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen fehlender Glaubhaftmachung
Gerade wenn es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht, ist es oft nötig, sehr zügig eine Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwirken. Gelegentlich kann dabei nicht einmal so lange zugewartet werden, bis eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen oder sonstige Mittel zu Glaubhaftmachung vorliegen, zum Beispiel wenn es darum geht, die Veröffentlichung kompromittierender Bildnisse in einer Tageszeitung zu verhindern.
Der Verzicht auf eine Glaubhaftmachung entspricht dem Verzicht auf Beweisangebote in der Hauptsache: Zu beweisen ist in der Regel immer nur derjenige Vortrag, der bestritten wird. Im Eilverfahren ist dem Gegner ein Bestreiten vor Erlass der Verfügung aber frühestens mit der Anhörung möglich, sofern nicht in Erwartung eines Eilantrags eine Schutzschrift eingereicht wurde.
Dennoch werden Verfügungsanträge, mit denen die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Verfügungsansprüche zwar schlüssig vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht wurden, von den Gerichten zuweilen zurückgewiesen.
Das Kammergericht Berlin stellte hierzu mit Beschluss vom 2.3.2011 (5 W 21/11) nunmehr klar:
"Ist ein Verfügungsanspruch zwar nicht glaubhaft gemacht, wohl aber schlüssig dargelegt, so kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Regelfall nicht ohne Anhörung der Gegenpartei (normalerweise also erst nach mündlicher Verhandlung) zurückgewiesen werden, da das tatsächliche Vorliegen einer behaupteten anspruchsbegründeten Voraussetzung überhaupt nur im Bestreitensfalle glaubhaft gemacht werden muss."
Mit der Geltendmachung Ihrer Rechte im Eilverfahren sollte immer ein im einstweiligen Rechtsschutz erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden.
Autor: Rechtsanwalt Axel Kujawa
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