Keine zusätzliche Vergütung für Veröffentlichung von Fotos auch in E-Paper-Ausgaben von Zeitungen
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 steht einem Fotografen kein Schadenersatz zu, wenn seine für eine Tageszeitung gefertigten Fotos auch in einer E-Paper-Ausgabe dieser Zeitung erscheinen.
Im zu Grunde liegenden Fall war der Kläger als freier Fotograf für die Beklagte - die als Verlegerin unter anderem Tageszeitungen herausgab - tätig.
Neben diesen Tageszeitungen bietet die Beklagte zudem mit den Printausgaben identische E-Paper-Ausgaben dieser Zeitungen an.
In den Printausgaben veröffentlichte die Beklagte in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt über 300 Lichtbilder des Klägers wofür dieser eine durchschnittliche Vergütung von circa 50,00 Euro je Bild erhielt. Knapp 200 dieser Lichtbilder des Klägers fanden sich auch in den entsprechenden E-Paper-Ausgaben der Zeitungen.
Der Kläger verlangte hierfür erstinstanzlich zunächst circa 15.000,00 Euro Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie.
Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Kläger in erster Instanz - unter Zugrundelegung einer Lizenz in Höhe von 14,50 Euro je Lichtbild - einen Schadenersatz in Höhe von 2.871,00 Euro zu.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Berufung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in der Berufung fest, dass dem Kläger kein im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnder Schaden entstanden sei, da es nach Ansicht des Gerichts jedenfalls gegenüber freien Mitarbeitern üblich war und ist, dass die Veröffentlichung von Fotos in einem E-Paper neben der Printausgabe nicht gesondert vergütet wird.
Autor: Rechtsanwalt Henry Bauersfeld
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